Soziale Teilhabe am kirchlichen Leben

 
Die freie Wahl und die Ausübung einer Religion ist ein Menschenrecht (Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte). In Deutschland ist dieses Recht im Grundgesetz (Artikel 4) verankert.
 
Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
 
Damit jeder Mensch dieses und weitere Rechte ausüben kann, steht Menschen mit Behinderung in Deutschland Unterstützung zu. Diese nennen sich Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
Die Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind im Sozialrecht (d.h. in verschiedenen Sozialgesetzbüchern) nicht abschließend benannt. Somit soll sichergestellt werden, dass jeder Mensch die passende Unterstützung erhält, die er*sie individuell benötigt.
 
Diese gibt es unter anderem in Form von:
  • Assistenzleistungen
  • Leistungen zur Förderung der Mobilität
  • Hilfsmittel
    Bei Hilfsmitteln ist zu beachten, dass diese auch Bestandteil der Krankenbehandlung, der Pflege, der medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sein können. Somit kann es sein, dass Menschen mit Behinderung bereits damit ausgestattet sind. In manchen Fällen braucht es aber bestimmte oder zusätzliche Hilfsmittel, um Soziale Teilhabe zu ermöglichen.  
 
Beispiele für Gelegenheiten, zu denen Menschen Leistungen zur Sozialen Teilhabe am kirchlichen Leben beantragen könnten:
  • bei der Teilnahme und Mitgestaltung aller Formen von Gottesdiensten
  • bei der individuellen Ausübung des Glaubens (z.B. Friedhofsbesuch, individuelles Gebet)
  • bei Pilgerfahrten/ Exerzitien/ Wallfahrten/ Besinnungstagen
  • bei der Teilnahme und Teilgabe am Gemeindeleben (z.B. Gemeindefest, Gruppenaktivitäten im Kinder-/Jugend-/Erwachsenenbereich, ehrenamtliche Tätigkeiten) und Feiern im Kirchenjahr (z.B. Fronleichnamsprozession, Marienandacht)
  • bei der Vorbereitung auf den Empfang von Sakramenten (z.B. Erstkommunion, Firmung) sowie bei der Teilnahme an kirchlichen Festen von Verwandten und nahestehenden Personen (z.B. Taufen, Beerdigungen)
  • bei der Wahrnehmung von Angeboten religiöser Verbände (z.B. Pfadfinder*innen, Landjugend)
 
Beispiele für Unterstützung, welche Menschen für ihre Teilhabe am kirchlichen Leben benötigen könnten:
  • Fahrdienst oder eine Assistenzkraft (Fachkraft/qualifizierte Assistenz oder eine Nicht-Fachkraft/kompensatorische Assistenz) für Wege
  • Gebärdensprachdolmetscher*in oder einer Assistenzkraft, die Inhalte in leichter Sprache vermittelt
  •  Assistenzkraft, die bei diversen Teilnahmen und Teilgaben anleitet und trainiert, sicherstellt, diese ggf. (teilweise) übernimmt, begleitet
  • diverse Hilfsmittel je nach Beeinträchtigung
 
Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden von folgenden Rehabilitationsträgern erbracht:
  • Gesetzliche Unfallversicherung (Sozialgesetzbuch VII)
  • Träger der Sozialen Entschädigung (Sozialgesetzbuch XIV)
  • Kinder- und Jugendhilfe (Sozialgesetzbuch VIII)
  • Eingliederungshilfe (Sozialgesetzbuch IX)
 
Ob Sie bzw. Ihre betreute Person Ansprüche auf diese Leistungen haben/hat, hängt von verschiedenen individuellen Faktoren ab. Ebenso welcher Rehabilitationsträger für Sie bzw. Ihre betreute Person zuständig ist und Ihnen bzw. Ihrer betreuten Person ggf. entsprechende Leistungen/Unterstützung gewährt.
 
Um herauszufinden, welcher der für Sie bzw. Ihre betreute Person zuständige Rehabilitationsträger ist, finden Sie im Abschnitt Beratungsstellen weitere Informationen. 
 
Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatungsstelle (EUTB):
Die Beratung findet an regionalen, meistens barrierefreien Orten statt. Auch ist z.T. eine Beratung per Video, in Deutscher Gebärdensprache, Lormen oder anderen Sprachen bzw. mit Dolmetschenden möglich.
 
Reha-Zuständigkeitsnavigator der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation:
 
Ansprechstellen für Rehabilitation und Teilhabe:
Hinweis: Jede Ansprechstelle eines Rehabilitationsträgers kann Sie beraten. Bei Bedarf werden Sie von dort an den für Sie zuständigen Rehabilitationsträger weiterverwiesen. 
 
 
Für Sozialleistung besteht ein Antragserfordernis, d.h. Leistungen zur Sozialen Teilhabe müssen im Vorfeld beantragt werden, bevor diese in Anspruch genommen oder angeschafft etc. werden. 

In der Regel kann zunächst ein formloser Antrag (mündlich, schriftlich oder telefonisch) gestellt werden. Hierbei sind persönliche Daten und der Grund der Antragsstellung anzugeben. Es ist ratsam, eine schriftliche Form zu wählen, um einen Nachweis über die Antragstellung zu haben. Sofern die offiziellen Antragsformulare des Rehabilitationsträgers genutzt werden, beschleunigt dies oftmals die Bearbeitung. Dem Rehabilitationsträger liegen somit von Beginn an alle wichtigen Informationen vor. 

Sofern Sie für sich bzw. Ihre betreute Person bei einem Rehabilitationsträger einen Antrag auf Soziale Teilhabe gestellt haben und dieser nicht für Sie bzw. Ihre betreute Person zuständig sein sollte, wird der Antrag von dort direkt weitergeleitet. Das Gesetz (§ 14 SGB IX) regelt, dass der Antrag innerhalb von zwei Wochen von dem unzuständigen an den für Sie bzw. Ihre betreute Person zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten ist. Darüber werden Sie informiert. Der für Sie bzw. Ihre betreute Person zuständige Rehabilitationsträger wird sich anschließend bei Ihnen melden und den Antrag bearbeiten. Sie müssen daher keinen neuen bzw. weiteren Antrag stellen.
Konkrete Informationen zum jeweiligen Antragsverfahren erfragen Sie bitte ebenfalls bei dem für Sie bzw. Ihre betreute Person zuständigen Rehabilitationsträger. 
 
 
Beispiel für einen formlosen Antrag: 

Sehr geehrte Damen und Herren, 
hiermit beantrage ich Leistungen zur Sozialen Teilhabe am kirchlichen Leben für mich/meine betreute Person. Konkret: In Form von Assistenzleistungen und/oder Leistungen zur Förderung der Mobilität und/oder eines Hilfsmittels (dieses konkret benennen) zur Teilnahme an folgender Aktivität (diese konkret benennen) unter Angabe des Ortes und Zeitpunkts/Zeitraums bzw. Regelmäßigkeit der Aktivität.  

Mit freundlichen Grüßen

Name, ggf. Funktion (z.B. rechtliche *r Betreuer*in) 
 
Bild vom Buchcover
Menschen haben Fragen: Wo komme ich her? Was gibt mir Kraft? Was gibt meinem Leben Sinn? Was ist, wenn ich sterbe? Menschen suchen Antworten auf diese Fragen und können sie in verschiedenen Religionen oder in einer Glaubensgemeinschaft finden. Für Menschen mit Lernbehinderung, blinde, gehörlose und kognitiv eingeschränkte Menschen werden schnell Grenzen und Chancen in der Teilhabe an Religion sichtbar.
Das Arbeitsbuch „Ich habe Fragen – Ich möchte mitmachen“, erstellt auch in Leichter Sprache, soll hierbei Hilfestellung leisten. Das Arbeitsbuch mit dem Fokus auf Teilhabe an Religion ist als Vorbereitung für das Bedarfsermittlungsgespräch hilfreich. Es entstand in der Zusammenarbeit des Erzbistums Paderborn und dem Bistum Limburg und kann dort als Printversion erworben werden. Hier geht es zur Bestellung. 
 
Für den Bereich der katholischen Kirche können Sie hier Fragebögen zur Teilhabe an Religion herunterladen: 
 
Weitere Informationen und Fragebögen für andere Religionsgemeinschaften finden Sie auf der Webseite Teilhabe an Religion des Bistums Limburg.